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Dokument-ID: 1020157
1.1.16 §§ 58, 59 FinStrG Behörden
Aufhebung eines von einem örtlich und sachlich unzuständigen Spruchsenat erlassenen Straferkenntnisses
BFG 14.06.2016, RV/5300011/2014
Rechtssatz
Als entdeckt wird ein Finanzvergehen (hier: von Zollämtern als Finanzstrafbehörden zu ahndende Finanzstraftaten) dann angesehen, wenn sich dessen Nachweis insoweit verdichtet hat, dass bei vorläufiger Tatbeurteilung der Nachweis der Verwirklichung der objektiven Tatbestände wahrscheinlich ist.