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Dokument-ID: 1019465
Hauptverfahren
Das Hauptverfahren folgt dem strafrechtlichen Erkenntnisverfahren, in dem entsprechend dem im geltenden Mündlichkeitsgrundsatz (siehe Mündlichkeitsgrundsatz) eine mündliche Verhandlung, die so genannte Hauptverhandlung, durchgeführt wird.
Das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen obliegt dem Landesgericht als Schöffengericht. Strafverfügungen werden grundsätzlich ohne Durchführung eines Hauptverfahrens ausgestellt.