Öffentlichkeitsgrundsatz
Der Grundsatz der Öffentlichkeit garantiert den Verfahrensparteien Schutz vor der Willkür des Entscheidungsträgers.
Nach der österreichischen Verfassung sind Verhandlungen in Strafsachen öffentlich, womit gemeint ist, dass jedermann einer Gerichtsverhandlung beiwohnen kann.
Das Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich nicht öffentlich. Es besteht sowohl im Strafverfahren als auch im Bereich des Finanzstrafverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der nicht-öffentlichen Durchführung oder des Ausschlusses der Öffentlichkeit.
Ist die mündliche Verhandlung nicht öffentlich oder ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so haben der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten das Recht, zur Verhandlung zwei an der Sache nicht beteiligte Personen ihres Vertrauens beizuziehen. Personen, die im Verfahren als Zeugen oder Sachverständige in Betracht kommen, dürfen als Vertrauenspersonen nicht beigezogen werden.