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Dokument-ID: 878193
4. Abschnitt
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)
4. Abschnitt
Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften
§ 104. Finanzrückversicherung
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Finanzrückversicherungsverträge abschließen oder Finanzrückversicherungsgeschäfte tätigen, haben sicherzustellen, dass sie die aus diesen Verträgen oder Geschäften erwachsenden Risiken angemessen erkennen, messen, überwachen, managen und steuern, sowie darüber Bericht erstatten können.