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Dokument-ID: 959349
4.1 Betriebliche Kollektivversicherung (BKV) und Pensionskassen (PK)
Diese beiden BAV-Modelle sind in ihrer arbeits- und steuerrechtlichen Behandlung grundsätzlich ident, unterscheiden sich aber in Bezug auf Veranlagung, Sicherheit und Ertragspotenziale sowie der Unverfallbarkeitsfrist und werden – gesetzlich und aufsichtsrechtlich zwingend – von verschiedenen Rechtsträgern angeboten.