Neu
Dokument-ID: 864417
1.5 Entschädigungsleistung des Versicherers
Fälligkeit
Der Versicherer hat gem § 154 Abs 1 VersVG die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten, in welchem der Dritte vom Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist. Soweit gem § 150 VersVG Kosten zu ersetzen sind, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen von der Mitteilung der Berechnung an zu leisten.