6.1 Rücktrittsrecht nach § 5b VersVG (alte Rechtslage
Achtung:
Die in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2018 in § 5b Abs 2 bis 6 VersVG normierten und nachfolgend dargestellten Rücktrittsbestimmungen sind nur noch auf Versicherungsverträge weiterhin anzuwenden, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden. Für Versicherungsverträge, die ab 01.01.2019 abgeschlossen wurden, gilt das Rücktrittsrecht gem § 5c VersVG.
Aushändigungspflicht des Versicherers
Gibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm gem § 5b Abs 1 VersVG unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen. Die Pflicht zur Aushändigung der Vertragserklärung trifft das Versicherungsunternehmen nur dann, wenn dieses es in der Hand hat, dieser Pflicht zu entsprechen, dh bei Antragsunterfertigung durch den Versicherungsnehmer im Beisein seines Agenten und bei Antragstellung durch das Versicherungsunternehmen. Wenn der Versicherungsnehmer den Antrag selbst stellt und übermittelt, besteht hingegen keine Aushändigungspflicht. • [Fußnote: OGH 14.07.1999, 7 Ob 175/99g.]