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Dokument-ID: 864127
2.5.5 Schadenersatz für zur Bearbeitung übernommene Sachen (Z 5)
Gem § 6 Abs 2 Z 5 KSchG sind nicht im Einzelnen ausgehandelte Bestimmungen unzulässig, wonach die Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an einer Sache, die er zur Bearbeitung übernommen hat, ausgeschlossen oder beschränkt wird. Eine nähere Erörterung unterbleibt mangels Anwendbarkeit auf Versicherungsverträge.