9.2 Interessenwahrungspflicht gegenüber dem Versicherer
Auch gegenüber dem Versicherer besteht für den Versicherungsmakler eine Interessenwahrungspflicht, wenngleich diese natürlich im Vergleich zu seiner Verpflichtung dem Kunden gegenüber eingeschränkt ist. Der Versicherungsmakler hat jedoch auch dem Versicherer gegenüber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht, wenn für ihn erkennbare besondere Risiken bestehen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der im Versicherungsbereich eine besondere Bedeutung hat und auch für das Verhältnis zwischen Versicherungsmakler und Versicherer gilt (7 Ob 222/15w), darf der Versicherungsmakler seine Kunden auch nicht bei der Durchsetzung offenbar unbegründeter Ansprüche unterstützen (Fromherz, MaklerG, § 29 Rz 4, Koban in Koban/Funk-Leisch/Aichinger, Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers, 2. Auflage, 48 f).