3.3.8 Art und Höhe der Leistungen (Kapital, Renten, DI, Todesfall, U-Kosten, Heilkosten etc)
Art 2 Pkt 2 Leistungsbaustein Unfallrente
„Führt der Unfall zu einem Invaliditätsgrad gemäß Punkt 1. nach Anwendung der sachlichen Begrenzung des Versicherungsschutzes gemäß Artikel 3 von mindestens x %, wird unabhängig vom Lebensalter der versicherten Person die Unfallrente bezahlt. Die Zahlung der Unfallrente erfolgt monatlich im Nachhinein. Die erste Unfallrente wird rückwirkend mit dem Monat, in welchem sich der Unfall ereignet hat, fällig. Die Rentenzahlung endet, wenn die versicherte Person stirbt. Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf eine Unfallrente.“