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Dokument-ID: 864534
2.6 Bescheinigung des Versicherungsverhältnisses
Bescheinigungspflicht des Versicherungsunternehmens
Gem § 158i VersVG hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf Verlangen unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Haftpflichtversicherung besteht.