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Dokument-ID: 890771
3.3.3 Obliegenheiten
„§ 11 Obliegenheiten
A Anzeigepflicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages
(1) Der Versicherungsnehmer und der Versicherte haben bei der Antragsstellung und zwischen Antragsstellung und der Zustellung (Aushändigung) des Versicherungsscheines alle erheblichen Gefahrenumstände anzuzeigen. Jeder Gefahrenumstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich in ‚/in geschriebener Form/je nach Vereinbarung‘ gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.