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Neu Dokument-ID: 994673

Christoph Gindl - Albert Scherzer - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.1.3 Anforderungen an die Reparaturqualität, Ersatz fiktiver Reparaturkosten

Ermessen des Geschädigten

Sofern die Reparatur technisch einwandfrei erfolgt, ist der Geschädigte nach stRspr hinsichtlich der Durchführung der Reparatur frei (vgl OGH 26.06.2008, 2 Ob 158/07k) und könnte daher auch jene Reparatur verlangen, die das Fahrzeug in eine Betriebsbereitschaft versetzt, ohne jedoch die durch den Unfall verursachten optischen Mängel zu beseitigen. Im Sinne der Kostensenkung ist auch an den Einbau günstigerer Ersatzteile (zB gebrauchter oder Nachbauersatzteile) oder an die selbstständige Vornahme der Reparatur durch den Geschädigten zu denken. All diese Maßnahmen der Reparaturkostensenkung können entscheidend sein, dass kein Totalschaden vorliegt. Der Geschädigte erhält in diesen Fällen nur seinen tatsächlich getätigten Aufwand, die höheren, fiktiven Reparaturkosten werden außer Acht gelassen (vgl Kriegner, Reparaturkostenberechung bei Kfz-Unfällen, ZVR 2014/17).

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