© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1027276

Thomas Spiegel - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.4 Dienstgeberhaftungsprivileg

§ 333 Abs 1 ASVG besagt, dass der Dienstgeber einem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der ihm durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles (§ 175 Abs 1 ASVG) oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur dann verpflichtet ist, wenn er den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich verursacht hat. Diese Einschränkung gilt auch gegenüber den Hinterbliebenen des Versicherten, wenn dessen Tod auf die körperliche Verletzung infolge des Arbeitsunfalles oder auf die Berufskrankheit zurückzuführen ist. Abs 1 statuiert ein Haftungsprivileg des Dienstgebers. Die Rechtfertigung wird darin gesehen, dass durch die Zahlung der Beiträge zur Unfallversicherung durch den Dienstgeber für den Dienstnehmer eine Ablöse der Haftpflicht erfolgt.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Versicherungsrecht in unserem Shop! Zum Shop