2.13 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
Schadenfallkündigung
Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles ist jeder Teil berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung ausgesprochen werden. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten, der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 96 VersVG). Diese in der Feuerversicherung geregelte Schadenfallkündigung gilt für alle Sparten der Sachversicherung (RIS-Justiz RS0119833).