2.7 Rechtsschutzversicherung für den geschäftlichen Betrieb
Vertragseintritt
§ 158o VersVG regelt eine Sonderbestimmung für Rechtsschutzversicherungen für den geschäftlichen Betrieb. Wenn eine Versicherung für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus einem geschäftlichen Betrieb des Versicherungsnehmers genommen ist und das Unternehmen an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Fruchtgenussrechts, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird, so tritt anstelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die §§ 69 Abs 2 und 3 sowie 70 und 71 VersVG sind entsprechend anzuwenden.