5.1.6 Prämiengeförderte Zukunftsvorsorge-Zusatzrückstellungsverordnung
Auf der Grundlage des § 81k Abs 2 des VAG wurde eine Zusatzrückstellungs-Verordnung • [Fußnote: LV – PZV ZusatzrückstellungsVO.] neu erlassen, • [Fußnote: Verordnung der FMA über die Rückstellung für Kapitalanlagerisken bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge, die über die Kapitalanlagerisiken der Lebensversicherung hinausgehen, BGBl II Nr 297/2015.] weiters sind für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gem §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 zur Sicherstellung der Kapitalgarantie auch Rückstellungen für Kapitalanlagerisiken zu bilden, soweit die Kapitalanlagerisiken über diejenigen der Lebensversicherung hinausgehen. Gem § 152 Abs 2 VAG 2016 hat die FMA mit Verordnung die Voraussetzungen, unter denen solche zusätzlichen Rückstellungen zu bilden sind, sowie die erforderliche Höhe dieser Rückstellungen festsetzen; dabei können insbesondere die Mindestbindefrist, die Höhe des Rechnungszinssatzes, die Ertragserwartung der Vermögenswerte, die Volatilität der Vermögenswerte und die Art der Gewinnzuteilung herangezogen werden. Mit dieser Verordnung hat die FMA von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Voraussetzungen geregelt, unter denen zusätzliche Rückstellungen zu bilden sind, sowie deren minimale Höhe. Die in dieser Verordnung enthaltenen Vorgaben für die Berechnung der zusätzlichen Rückstellungen legen dabei nur den Mindestbetrag der zusätzlichen Rückstellungen fest.