5.4 Mitversicherung von Kindern
Hinweis:
Wie bereits ausgeführt, können Kinder idR bis 18 Jahre oder bis ihre Ausbildung abgeschlossen ist, in die Krankenversicherung einbezogen werden. Wie bei der Mitversicherung von Ehegatten entfällt bei der Einbeziehung von neugeborenen Kindern eine Wartezeit im Ausmaß des bestehenden Versicherungsschutzes, sofern die Versicherung der Eltern bereits drei Monate bestanden hat und die Einbeziehung innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt oder der Eheschließung beantragt wurde.