Neu
Dokument-ID: 1064972
5.6 Schadensminderungspflicht
Gem § 62 Abs 1 VersVG ist der VN verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Obliegenheit in der SchadenV.