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Herbert Laimböck - Teresa Maria Atzelsdorfer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2.4 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Vor Eintritt des Schadensfalls

Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze Zeit von allen Personen verlassen werden, sind Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der Versicherungsräumlichkeiten stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Dazu sind vorhandene Schlösser zu versperren.

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