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Herbert Salficky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3.3 Schadensminderungsobliegenheit

In der Schadensversicherung ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Für die Unfallversicherung findet sich eine vergleichbare Regelung im Gesetz (§ 183 VersVG). Spezielle Ausformungen der Rettungsobliegenheit finden sich in der Tierversicherung (§ 122 VersVG).

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