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Dokument-ID: 864111
2.4.13 Verzugszinsen (Z 13)
§ 6 Abs 1 Z 13 KSchG verbietet Klauseln, wonach im Fall des Verzugs des Verbrauchers die zu zahlenden Zinsen den für den Fall vertragsgemäßer Zahlung vereinbarten Zinssatz um mehr als fünf Prozentpunkte pro Jahr übersteigen. Eine weitere Erörterung unterbleibt mangels Anwendbarkeit auf Versicherungsverträge.