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Wolfgang Reisinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.7.1 Kfz-Haftpflichtversicherung

Vorbemerkung: In der Kfz-HaftpflichtV ist gemäß den Bestimmungen des § 7 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG) die Leistungsfreiheit des Versicherers grundsätzlich mit EUR 11.000,– pro Obliegenheitsverletzung und maximal EUR 22.000,– bei mehreren Obliegenheitsverletzungen beschränkt. Zudem kann gem § 24 Abs 1 KHVG eine Obliegenheitsverletzung des VN einem geschädigten Dritten nicht eingewendet werden. Der Versicherer muss daher den Dritten entschädigen und kann danach gem § 24 Abs 4 KHVG (Legalzession) seine Aufwendungen beim VN regressieren.

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