5.7.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Vorbemerkung: In der Kfz-HaftpflichtV ist gemäß den Bestimmungen des § 7 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG) die Leistungsfreiheit des Versicherers grundsätzlich mit EUR 11.000,– pro Obliegenheitsverletzung und maximal EUR 22.000,– bei mehreren Obliegenheitsverletzungen beschränkt. Zudem kann gem § 24 Abs 1 KHVG eine Obliegenheitsverletzung des VN einem geschädigten Dritten nicht eingewendet werden. Der Versicherer muss daher den Dritten entschädigen und kann danach gem § 24 Abs 4 KHVG (Legalzession) seine Aufwendungen beim VN regressieren.