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Hermann Wilhelmer - Edith Kleisinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.4.2 Vertrauensschadenversicherung

Führt ein Organ vorsätzlich einen Schaden herbei, entfällt der D&O-Versicherungsschutz („Vorsatzausschluss“).

Finanzielle Risiken aus vorsätzlichen Straftaten, die zu einem Vermögensschaden des Unternehmens führen, können durch eine Vertrauensschadenversicherung versichert werden. Wird beispielsweise das Unternehmen durch Diebstahl, Veruntreuung oder Unterschlagung durch die eigenen Mitarbeiter oder Organe geschädigt, deckt die Vertrauensschadenversicherung diesen Vermögensverlust des Unternehmens ab. Die Vertrauenspersonen selbst sind nicht versichert; ihnen gegenüber kann der Versicherer Regress nehmen.

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