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Dokument-ID: 866426
2.3 Verlängerung und Kündigung des Versicherungsvertrags
Wirksamkeit automatischer Vertragsverlängerung
Gem § 8 Abs 1 VersVG ist eine Vereinbarung, nach der ein Versicherungsverhältnis als stillschweigend verlängert gilt, wenn es nicht vor dem Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, insoweit nichtig, als sich die jeweilige Verlängerung auf mehr als ein Jahr erstreckt.