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Dokument-ID: 956476
4.3.2 Monatsfristen (Fälligkeit der Leistung)
Art 9 der Muster AUVB 2008 lautet:
„Fälligkeit der Leistung des Versicherers
1. Die Geldleistungen des Versicherers werden mit Beendigung der Erhebungen fällig, die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung nötig sind.