17.7.5 Höhe der Versicherungssumme
Das Modell der Absicherungsstufen sowie Differenzierung in den Beförderungsarten nach Linie und Charter wurde weitgehend überarbeitet. Betriebe haben sohin grundlegend die Wahl, ein beschränktes oder ein unbeschränktes Absicherungsmodell zu wählen. Wählt ein Unternehmen die unbeschränkte Absicherung, ergeben sich daraus spezielle Ausnahmen von Meldeverpflichtungen (vgl § 7 Abs 1 und Abs 3 PRV). • [Fußnote: Vgl EB zu PRV § 4.] Die beschränkte Absicherung bemisst sich gem § 4 PRV aus drei alternativen Maßgaben, wobei die Unternehmen jene Absicherungsvariante zu wählen haben, die den höheren Absicherungsbetrag ergibt. Die Umsatzdaten sind auf Grundlage jener Tätigkeiten zu bemessen, welche die Veranstaltung von Pauschalreisen und die vertragliche Zusage verbundener Reiseleistungen betreffen (§ 4 Abs 7 PRV). Die Versicherungssumme hat daher gem § 4 Abs 1 PRV