2.2 Vorverlagerung des Versicherungsbeginns
Die Versicherung kann gem § 2 Abs 1 VersVG in der Weise genommen werden, dass sie in einem vor dem Abschluss des Vertrags liegenden Zeitpunkt beginnt, so genannte „Rückwärtsversicherung“. Wenn als Versicherungsbeginn ein zurückliegender Zeitpunkt angeführt wird, so bedeutet dies idR den Abschluss einer Rückwärtsversicherung. • [Fußnote: Grubmann, VersVG, Aufl 8, § 2 E 5.] Wenn der Versicherungsfall in der Rückwärtsversicherung nach Vertragsabschluss, aber vor Zahlung der Erstprämie eintritt, so besteht Versicherungsschutz, wenn die Erstprämie unverzüglich, spätestens etwa drei Tage nach Zustellung des Versicherungsscheins gezahlt wird. • [Fußnote: Grubmann, VersVG, Aufl 8, § 2 E 7.]