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Dokument-ID: 864140
2.7 Umfang der Vertretungsmacht und mündliche Zusagen
Allgemeines
§ 10 KSchG soll verhindern, dass der Unternehmer das Risiko einer Vollmachtsüberschreitung auf den Verbraucher überwälzt. Es werden aber auch wichtige Grundsätze des Vertretungsrechts bei Verbrauchergeschäften festgelegt. • [Fußnote: Kosesnik-Wehrle in Kosesnik-Wehrle, Konsumentenschutzgesetz, 3. Auflage, § 10 Rz 2 mwN.] Der Rsp • [Fußnote: OGH 01.07.2004, 2 Ob 155/04i.] zufolge gilt § 10 KSchG nicht für die Duldungs- und Anscheinsvollmachten.