11.6 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes (Versicherungsdauer)
Der Versicherungsschutz beginnt mit Aufnahme der Bau- bzw Montagearbeiten, frühestens jedoch mit dem Tag der erstmaligen Anwesenheit des Bau- oder Montagepersonals am Versicherungsort, keinesfalls aber vor dem im Versicherungsvertrag für die jeweiligen Sachen festgesetzten Zeitpunkt. Für alle nach dem vorstehend definierten Zeitpunkt angelieferten, versicherten Sachen beginnt der Versicherungsschutz nach deren Abladung am Versicherungsort. Nicht als Entladevorgang gilt, wenn Montageteile vom Transportfahrzeug direkt an die endgültige Position eingehoben werden. Die Versicherten sind verpflichtet, die versicherten Sachen unverzüglich nach erfolgter Abladung am Versicherungsort auf ihren Zustand zu prüfen (Übernahmeprotokoll). Dabei festgestellte Schäden, insbesondere Transportschäden, fallen nicht unter den Versicherungsschutz der Maschinen-Montageversicherung. Es obliegt dem Versicherten glaubhaft zu machen, dass ein Schaden nicht mit einem Transportvorgang zusammenhängt.