4.5 Fahrerflucht – Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles gem § 6 KHVG
Eine weitere Obliegenheit gem § 6 KHVG stellt es dar, dass nach Eintritt eines Versicherungsfalles die Obliegenheit für den Versicherungsnehmer besteht, dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis von dem Versicherungsfall diesen unter genauer Angabe des Sachverhalts sowie den Versicherer von der Anspruchserhebung (gerichtlich oder außergerichtlich) des Dritten zu verständigen. § 6 KHVG stellt eine Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers dar. Bei dieser Anzeigeobliegenheit nach § 6 KHVG handelt es sich um eine Obliegenheit, die nach Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist.