13.4.1 Ansprüche des hinterbliebenen Ehegatten
Ersatz entgangener Haushaltsführung – Hausfrauenrente
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH hat der hinterbliebene Ehemann Anspruch auf Beistand durch seine Gattin in der Haushaltsführung. Dieser Anspruch ist dem Unterhaltsanspruch iSd § 1327 ABGB gleichzustellen. Dem Ehemann ist daher infolge des Todes seiner Frau die entgangene Beistandsleistung zu ersetzen. Gleiches gilt, wenn der Ehefrau durch den Tod des Ehemannes derartige Beistandsleistungen entgehen. Dass der Ersatz des künftigen Entgangs nach § 1327 ABGB in Form einer Rente erfolgen kann, bedeutet nicht, dass der Geschädigte für die Vergangenheit nicht den Ersatz eines Kapitalbetrages fordern kann. • [Fußnote: OGH 10.01.1990, 2 Ob 161/89.]