13.4 Ersatz des entgangenen Unterhalts
Die Hinterbliebenen haben Anspruch auf Ersatz dessen, was ihnen aufgrund des Todes des Getöteten an Unterhaltsleistungen entgangen ist. Dieser Anspruch besteht für die Vergangenheit und für künftig fällig werdende Ansprüche. Der Anspruch steht nur zu, wenn der Unterhaltsanspruch ein gesetzlicher ist, die bloß vertragliche Übernahme von Unterhaltsverpflichtungen reicht nicht aus. Ausgangspunkt ist das fiktive Nettoeinkommen, Aufwandsentschädigungen und regelmäßig geleistete Überstunden sind aber auch zu berücksichtigen. • [Fußnote: Harrer in Schwimann, ABGB-Kommentar, 3. Auflage, § 1327 ABGB Rz 31.]