2.7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Vor Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer muss alle Sicherheitsvorschriften einhalten. Werden gesetzliche, polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften verletzt oder duldet der Versicherungsnehmer ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist die Kündigung nicht erfolgt war.