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Dokument-ID: 356529
16.10 Dauerrabattrückforderung
Es ist zu beachten, dass in der Polizze gesondert ausgewiesene Dauerrabatte im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung gegebenenfalls dem Versicherer refundiert werden müssen. Es empfiehlt sich daher, schon bei Abschluss des Vertrages zu vereinbaren, dass die Beendigung des Versicherungsverhältnisses keine Dauerrabattrückforderung auslöst.