5.1.3 Exkurs Gentechnik
Das österreichische Gentechnikgesetz erhielt ein absolutes Verbot für Versicherer Genanalysen zu verwenden. Mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2015 • [Fußnote: G 20/2015-13; G 281/2015-8.] hat der Verfassungsgerichtshof einem Antrag der österreichischen Krankenversicherer auf Aufhebung von Teilen des § 67 Gentechnikgesetz wegen Verfassungswidrigkeit stattgegeben. Die antragstellenden Versicherungsunternehmen kritisierten das für Versicherungen durch § 67 Gentechnikgesetz festgeschriebene absolute Verbot der Verwendung genanalytischer Daten von Versicherungsnehmern und Versicherungswerbern. Der Verfassungsgerichtshof teilte diese Bedenken und hob § 67 Gentechnikgesetz im angefochtenen Umfang auf. In seiner Entscheidung unterschied der Verfassungsgerichtshof zwischen nicht prädiktiven genetischen Analysen (bei bereits bestehender Erkrankung) und zwischen prädiktiven genetischen Analysen (bei noch nicht bestehenden Krankheiten). Bei den nicht prädiktiven genetischen Analysen hat der Verfassungsgerichtshof im Grunde die allgemeine Verbotswirkung des § 67 Gentechnikgesetz für genetische Analysen für nicht sachlich gerechtfertigt erachtet, weil dieselben Untersuchungsergebnisse auch aus „konventionellen“ Untersuchungen gewonnen werden können. Mangels Differenzierung der Verbotswirkung des § 67 Gentechnikgesetz hob der VfGH daher die angefochtene Bestimmung wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz auf. Die zentrale Bedeutung des Verbots nach § 67 Gentechnikgesetz lag für den Verfassungsgerichtshof darin, dass ein Versicherungswerber oder Versicherungsnehmer durch seine Versicherung nicht durch genanalytische Untersuchungen zur Einholung einer Diagnose veranlasst werden darf, von der er sonst keine Kenntnis erlangt hätte. Der Verfassungsgerichtshof hat seine Erkenntnisbegründung nur auf das „Recht auf Nichtwissen“ abgestellt und nicht auf ein „Recht auf Nichtsagen“. So stellt er in seiner Erkenntnisbegründung auf den Schutz des Betroffenen ab, der um seine Diagnose (noch) nicht weiß. Keine schutzwürdige Rolle spielten für den Verfassungsgerichtshof jene Betroffenen, welche bereits positives Wissen um ihre Diagnose haben. Denn § 67 Gentechnikgesetz umfasste bisher undifferenziert auch die zuletzt Genannten und schützte daher nicht nur das „Recht auf Nichtwissen“ sondern auch ein „Recht auf Nichtsagen“.