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Christoph Kopecky | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4 Alkohol-Suchtgiftklausel (§ 5 Abs 1 Z 4 KHVG)

Als Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles darf seitens des Versicherers vorgesehen werden, dass der Lenker sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften befindet. Gleich vorweg sei hier erwähnt, dass eine solche Obliegenheitsverletzung nur dann vorliegt (siehe § 5 Abs 4 KHVG), wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.

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