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Dokument-ID: 865785
5.4 Entschädigung
Zum Umfang der Entschädigung wird auf die Feuerversicherung verwiesen.
Der Versicherungsnehmer hat vorerst Anspruch auf Ersatz des Zeitwertes der beschädigten oder zerstörten Sache. Aufgrund der so genannten strengen Wiederherstellungsklausel erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die Differenz zum Neuwert erst dann, wenn er die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw Wiederbeschaffung verwendet hat oder den Nachweis der Sicherstellung erbringt.