12.11 Judikatur
OGH 24.03.1988, 7 Ob 11/88: Als Zeitwert ist in der Sachversicherung – im Gegensatz zum Neuwert – der Wert zu verstehen, der sich aus dem gegenwärtigen Zustand der versicherten Sache entsprechend ihrem Alter und ihrer Abnützung ergibt. Grundlage für die Wertbestimmung sind die Art der Versicherung und die Versicherungsbedingungen. Zweck der Maschinen-Bruch-Versicherung ist es, dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz gegen unvorhergesehene und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten Sache durch die in den AVB näher bestimmten Umstände wie etwa Bedienungsfehler, unmittelbare Einwirkungen elektrischer Energie, Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler udgl zu gewähren. Demgemäß erfolgt die Ersatzleistung grundsätzlich durch Ersatz der Reparaturkosten der beschädigten Sache. Nur im Falle der völligen Zerstörung erfolgt die Ersatzleistung nach dem Zeitwert. Gleiches gilt, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen. Das Versicherungsbedürfnis in der Maschinen-Bruch-Versicherung ist somit ähnlich dem der Kraftfahrzeugversicherung, in der der gemeine Wert im Sinne des Verkehrswertes als Zeitwert bezeichnet wird und für die Entschädigungshöhe maßgebend ist (vgl Martin, Sachversicherungsrecht2 Qu III 4). Diese Ähnlichkeit rechtfertigt es, auch in der Maschinen-Bruch-Versicherung als Zeitwert den Verkehrswert (Ankaufs- oder Verkaufswert) zu verstehen. Unmaßgeblich sind daher der Buchwert oder die Herstellungskosten (vgl RIS-Justiz RS0030305).