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Dokument-ID: 890625
13.5 Unterbrechungsschaden, Entschädigung
Als Unterbrechungsschaden gilt der durch die Betriebsunterbrechung tatsächlich entgangene Deckungsbeitrag, abzüglich der ersparten versicherten Kosten, zuzüglich Schadenminderungskosten nach den Bestimmungen.