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Thomas Spiegel - Albert Scherzer - Karin Zahiragic - Hannah Sprickler - Stanislava Doganova - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.7 Verunstaltungsentschädigung

Eine Legaldefinition des Begriffs der Verunstaltung liegt nicht vor. § 1326 ABGB sieht die Verunstaltung lediglich als Folge einer „Misshandlung“ im Sinne einer Verletzung. Nach der Judikatur ist eine Verunstaltung jede wesentliche Veränderung der äußeren Erscheinung, wobei die Beeinträchtigung nicht zwingend sichtbar sein muss. So gilt auch eine Sprachstörung (vgl OLG Wien 15 R 212/00) als Verunstaltung.

Verunstaltung ist jede nachteilige Veränderung in der äußeren Erscheinung ohne Rücksicht darauf, ob sie am bekleideten Menschen sichtbar ist oder durch Prothesen und dergleichen verdeckt werden kann. Dass die Verunstaltung ein Abscheu erregendes Aussehen hervorruft oder Mitleid erweckt, ist nicht nötig. Die Verunstaltung muss auch keine dauernde sein (RIS-Justiz RS0031084).

Als Verunstaltung ist schon in rein sprachlichem Sinn eine Veränderung der Gestalt, also des Äußeren, zum Schlechteren zu verstehen. Ein Ersatz nach § 1326 ABGB wird als Entschädigung für die Möglichkeit der Beeinträchtigung des besseren Fortkommens infolge der Verunstaltung gegeben, er dient der Abgeltung der objektiven Chance eines besseren Fortkommens (RIS-Justiz RS0031071).

Die Verunstaltungsentschädigung gem § 1326 ABGB kann nur bei wesentlicher nachteiliger Veränderung der äußeren Erscheinung des Verletzten begehrt werden; eine solche Verunstaltung muss aber am normal bekleideten Menschen nicht sichtbar sein (RIS-Justiz RS0031107).

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