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Dokument-ID: 865833
8.4 Unwirksame Vereinbarungen
Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften des § 110 VersVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der §§ 114 und 115 VersVG zum Nachteil des Erwerbers oder der im § 115 VersVG genannten Personen abweicht, kann sich der Versicherer gem § 115a Abs 1 VersVG nicht berufen.