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Dokument-ID: 917043
5.3.6 Vinkulierung, Verpfändung und Abtretung
„§ 12 Vinkulierung, Verpfändung und Abtretung
Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung.“