3.6 Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung
Umfang des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung ist in Art 6 AHVB geregelt. Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung nach Maßgabe der in Art 6 AHVB angeführten Bedingungen. Nach Art 6 AHVB bedarf es somit einer besonderen Vereinbarung, damit Umweltschäden überhaupt gedeckt sind. • [Fußnote: OGH 31.03.2004, 7 Ob 284/03w.]