2.4.6 Leistungsverweigerungsrecht (Z 6)
Das in § 1052 ABGB festgelegte Leistungsverweigerungsrecht kann grundsätzlich von den Vertragsparteien ausgeschlossen werden. § 6 Abs 1 Z 6 KSchG sieht vor, dass der Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechts in bestimmten Fällen unzulässig ist. Dem Verbraucher steht so zwingend ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn der Unternehmer den Vertrag nicht gehörig erfüllt, und bei Gefährdung der Leistungserbringung bei schlechten Vermögensverhältnissen des Unternehmers, von denen der Verbraucher bei Vertragsabschluss keine Kenntnis hatte. • [Fußnote: Mayerhofer/Nemeth in Fenyves/Kerschner/Vonkilch,/Klang, Kommentar zum ABGB, 3. Auflage, § 6 Abs 1 Z 6, 7 KSchG Rz 4.]