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Dokument-ID: 956447
4.1.4 Taggeld
Taggeld wird bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der Erwerbstätigkeit der versicherten Person für längstens x Tage innerhalb von x Jahren ab dem Unfalltag gezahlt. • [Fußnote: Vgl Art 2 Pkt 4 AUVB 2022.]