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Neu Dokument-ID: 1026274

Christian Köhler † | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.2.2 Haftung für Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen

Gem § 1313 ABGB hat grundsätzlich niemand für fremde widerrechtliche Handlungen einzustehen. Ausnahmeregelungen von diesem Grundsatz sind in § 1313a (Haftung für Erfüllungsgehilfen) und in § 1315 ABGB (Haftung für Besorgungsgehilfen) enthalten.

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