17.7.2 Anwendungsbereich
Die PRV regelt gem § 1 Abs 1 „die Erstattung geleisteter Zahlungen und die Rückbeförderung von Reisenden im Fall einer Pauschalreise oder einer verbundenen Reiseleistung bei Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise oder des Vermittlers der verbundenen Reiseleistung ...“. Demnach haben Veranstalter von Pauschalreisen und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen durch eine Insolvenzabsicherung die Erstattung von bereits entrichteten Beträgen (wie Anzahlungen und Teilzahlungen) und die Rückbeförderung bzw Fortsetzung der Reise im Falle einer Insolvenz als Reiseleistungsausübungsberechtigte sicherzustellen. Insolvenz von Reiseleistungsausübungsberechtigten (Veranstaltern von Pauschalreisen sowie Vermittlern von verbundenen Reiseleistungen) ist anzunehmen: • [Fußnote: Vgl § 1 Abs 3 PRV.]