2.2 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer haftet für den durch Brand, Explosion oder Blitzschlag entstehenden Schaden (§ 82 VersVG).
Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer). Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Als direkte Blitzschlagschäden gelten nur Schäden, die durch die schädigende Kraft oder Wärmewirkung des Blitzschlages entstehen.
Ein Schadenfeuer liegt nämlich (nur dann) nicht vor, solange das Feuer entsprechend dem menschlichen Willen innerhalb des dafür bestimmt gewesenen Herdes bleibt; unter Herd ist hiebei jede erste oder spätere Ausgangsstelle des Feuers zu verstehen, die nach ihrer Anlage und Beschaffenheit dem Zweck dient, das Feuer zu ernähren, zu erzeugen oder – in Abschirmung seiner grundsätzlich gefährlichen Auswirkungen – einzuhegen. In diesem Sinne muss ein Herd daher auch nicht nur allgemein, sondern auch gerade in dem gegebenen Zeitpunkt und unter den gegebenen Umständen zur Aufnahme des Feuers bestimmt sein (RIS-Justiz, RS0118379).