16.2 Eigentums- und Genossenschaftswohnhäuser
Eigentumswohnhäuser (WEG)
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bestimmt in § 28 Abs 1 Z 4, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümer den Umfang der angemessenen Versicherung der Liegenschaft bestimmt. In der Praxis hat es sich bewährt, sich der Gepflogenheiten des MRG zu bedienen, womit unter den Eigentümern ein nicht unwesentliches Streitpotenzial ausgeklammert wird. Eine unbedingt notwendige Vereinbarung im Rahmen der Haftpflichtversicherung ist die Niederschlagsklausel, da bei vielen WEG-Häusern jeder Niederschlagswasserschaden am Gebäude sonst unversichert wäre.